BGBl

Fachanwälte

Die Bezeichnung Fachanwalt ist ein Titel, der einem Rechtsanwalt in Deutschland verliehen werden kann und dem Nachweis dienen soll, auf einem bestimmten Rechtsgebiet über besondere Kenntnisse und Erfahrungen zu verfügen (§ 43c BRAO). Die Voraussetzungen zum Erwerb und Führen der Fachanwaltsbezeichnung sind in der Bundesrepublik Deutschland geregelt in der Fachanwaltsordnung (FAO).

Die Berechtigung zum Führen der Fachanwaltsbezeichnung wird von der zuständigen Rechtsanwaltskammer nach Maßgabe der Fachanwaltsordnung (FAO) verliehen. Hierzu haben die jeweiligen Rechtsanwaltskammern sogenannte Fachausschüsse gebildet, die mit Rechtsanwälten besetzt sind. Diese prüfen die Anträge auf Erlaubnis zum Führen einer Fachanwaltsbezeichnung und geben ein Votum gegenüber dem Vorstand der jeweiligen Rechtsanwaltskammer zur Entscheidung über den Antrag ab. Es gibt Fachausschüsse, die von mehreren Rechtsanwaltskammern gebildet werden.

Ab dem Jahr des Beginns des Fachanwaltskurses muss sich der Rechtsanwalt jährlich auf dem Gebiet der Fachanwaltsbezeichnung fortbilden, indem er mindestens 10 Seminarstunden (vermutlich ab 1. Januar 2015 jährlich 15 Seminarstunden, wobei 5 Stunden im Selbststudium absolviert werden können, sofern eine Lernerfolgskontrolle erfolgt) hörend oder dozierend nachweist oder den Nachweis durch Veröffentlichungen in entsprechenden Fachzeitschriften erbringt. Die auf den Besuch des Fachanwaltskurses entfallenden Stunden werden auf die Fortbildungsverpflichtung angerechnet.

Matzen und Beck
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